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   BVerwG, 10.01.1997 - 8 B 204.96   

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https://dejure.org/1997,3451
BVerwG, 10.01.1997 - 8 B 204.96 (https://dejure.org/1997,3451)
BVerwG, Entscheidung vom 10.01.1997 - 8 B 204.96 (https://dejure.org/1997,3451)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Januar 1997 - 8 B 204.96 (https://dejure.org/1997,3451)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Einstufung eines Hundes als Kampfhund mit der Folge einer hohen Besteuerung - Unwiderlegbare Einordnung eines American Staffordshire Terriers zu den Kampfhunden - Vereinbarkeit einer Hundesteuersatzung mit Bundesverfassungsrecht - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalabgabenrecht - Hundesteuer, Erhöhte Steuer infolge der Haltung eines Kampfhundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 801
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1997 - 8 B 204.96
    Die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) setzt voraus, daß die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 4 ).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1997 - 8 B 204.96
    Dies begründet jedoch keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 S. 36).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 B 177.89

    Genehmigung zur Führung des Grades eines "Lizentiaten der Theologie" -

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1997 - 8 B 204.96
    Im übrigen wird eine Rechtsfrage des Landesrechts nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, daß geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe sie unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet (Beschluß vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 S. 19).
  • BVerwG, 30.06.1992 - 5 B 99.92

    Soziale Belange im Sinne der Härtebestimmung des § 91 Abs. 3 des

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1997 - 8 B 204.96
    Hat aber das Berufungsgericht Tatsachen, die vorliegen müßten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, nicht getroffen, kann die Revision nicht im Hinblick auf diese Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43).
  • VGH Hessen, 29.05.2001 - 5 N 92/00

    Normenkontrolle einer Hundesteuersatzung - gefährlicher Hund

    Willkürlich ist die gefundene steuerrechtliche Lösung jedenfalls nicht (vgl. im Ergebnis ähnlich für so genannte "Kampfhundesteuern": OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; Nds. OVG, Urteil vom 19.02.1997 - 13 L 521/95 -, NVwZ 1997, 816; Bay. VGH, Urteil vom 29.07.1996 - 4 B 95.1675 -, NVwZ 1997, 819, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BVerwG, Beschluss vom 10.01.1997 - 8 B 204.96 -, NVwZ 1997, 801; a. A. OVG S-A, Urteil vom 18.03.1998, a. a. O.).
  • BVerwG, 28.03.2012 - 5 B 57.11

    Zuzug von Angehörigen Vertriebener; Anspruch auf Aufnahme außerhalb des

    Die von der Revision aufgeworfenen Fragen würden sich daher in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 232, vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309, vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12, vom 10. Januar 1997 - BVerwG 8 B 204.96 - NVwZ 1997, 801, vom 22. Mai 2008 - BVerwG 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65; ferner Beschluss vom 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 76).
  • BVerwG, 15.07.2010 - 4 BN 13.10

    Anforderungen der Besetzungsrüge; Senatswechsel anhängiger Sache durch

    Denn sie setzt, wenn sie vom "gebotenen Hinweis", "der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt" und der gerichtlichen Erkenntnis der Entscheidungserheblichkeit und der Kenntnis der Prozessbeteiligten ausgeht, Tatsachen voraus, die vom Oberverwaltungsgericht - ohne dass der Antragsteller hiergegen eine erfolgreiche Verfahrensrüge erhoben hätte - nicht festgestellt worden sind (näher zu diesen Anforderungen Beschluss vom 10. Januar 1997 - BVerwG 8 B 204.96 - NVwZ 1997, 801).
  • BVerwG, 15.07.2010 - 4 BN 14.10

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen alle Richter eines

    Denn sie setzt, wenn sie vom "gebotenen Hinweis", "der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt" und der gerichtlichen Erkenntnis der Entscheidungserheblichkeit und der Kenntnis der Prozessbeteiligten ausgeht, Tatsachen voraus, die vom Oberverwaltungsgericht - ohne dass die Antragstellerin hiergegen eine erfolgreiche Verfahrensrüge erhoben hätte - nicht festgestellt worden sind (näher zu diesen Anforderungen Beschluss vom 10. Januar 1997 - BVerwG 8 B 204.96 - NVwZ 1997, 801).
  • BVerwG, 20.09.2007 - 9 BN 2.07

    Berechnung der Verteilung der Kosten für Schmutzwasser und Niederschlagswasser

    8 die sich außerdem, nämlich hinsichtlich der Fragen, ob Instandhaltungsmaßnahmen unterblieben sind, welches Ausmaß das Fremdwasser hat und welche gebührenrechtlichen Auswirkungen die Qualifizierung des Bachwassers hat, auf tatsächliche Umstände (vgl. S. 6 - 8 der Beschwerdebegründung) stützen, deren Vorliegen die Vorinstanz nicht festgestellt hat, so dass sich die grundsätzliche Bedeutung hieraus nicht ergeben kann (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 10. Januar 1997 BVerwG 8 B 204.96 NVwZ 1997, 801).
  • BVerwG, 18.03.2004 - 2 B 3.04

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Revision kann weder zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht festgestellt hat, dass Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die aufgeworfene Rechtsfrage sich in einem Revisionsverfahren stellen würde, nicht vorliegen (Beschluss vom 29. Januar 1985 BVerwG 7 B .85 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 und vom 10. Januar BVerwG 8 B 204.96 NVwZ 1997, 801), noch wenn sich die Rechtsfrage erst aufgrund weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache stellen könnte (Beschluss vom 29. März 1961 BVerwG 3 B .60 NJW 1961, 1229).
  • BVerwG, 13.10.2005 - 10 B 40.05

    Zurückweisung der Revision mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage

    Hat aber das Vordergericht Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, nicht getroffen, kann die Revision nicht im Hinblick auf diese Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1997 BVerwG 8 B 204.96 NVwZ 1997, 801).
  • BVerwG, 03.03.1998 - 5 B 121.97

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Beschränkung der Hauptfürsorgestelle auf

    Es kann aber die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn es den Sachverhalt, auf dessen Grundlage sich die für klärungsbedürftig gehaltene(n) Rechtsfrage(n) stellen würde(n), erst noch zu ermitteln gilt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - und vom 10. Januar 1997 - BVerwG 8 B 204.96 - <NVwZ 1997, 801>).
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